BGBl. I Nr. 42/2023
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 177geändertAbs 2
Jahresabschluss
§ 177.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr einen Jahresabschluss aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss ist nach Genehmigung durch den Kammertag bis längstens Ende September des folgenden Jahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.