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BGBl. I Nr. 42/2023

kundgemacht 20.04.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2023× zu WTBG 2017×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) 323 § 0↗RIS↗
§ 35geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 16.09.2017 – 20.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 137/2017 · danach: BGBl. I Nr. 42/2023 § 35↗RIS↗
in Kraft ab 21.04.2023 · idF BGBl. I Nr. 42/2023 § 35↗RIS↗
Niederschrift
§ 35.
(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von sämtlichen Mitgliedern des Prüfungsausschusses der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen unterzeichnen ist.
(2) Bei Durchführung der mündlichen Prüfung auf elektronischem Weg hat die aufzunehmende Niederschrift auch eine Unterbrechung oder das nicht ordnungsmäße Beenden der Prüfung aus technischen Gründen zu dokumentieren. Die Niederschrift ist durch das anwesende Mitglied der Prüfungskommission nach Beendigung der Prüfung zu unterzeichnen. Die Unterschriften der nicht anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission können persönlich oder auf elektronischem Weg nachträglich eingeholt werden.