BGBl. I Nr. 42/2023
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 60geändertAbs 2
Andere berufliche Tätigkeiten
§ 60.
(1) Gesellschaften, die einen Wirtschaftstreuhandberuf auszuüben beabsichtigen, sind auch berechtigt, Tätigkeiten anderer freier Berufe, der Bilanzbuchhalter und der Gewerbe der Unternehmensberater und der Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) auszuüben, wenn und insoweit dies nach den betreffenden inländischen berufsrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Diese haben zumindest jenen Anforderungen zu entsprechen, welche die inländischen berufsrechtlichen Vorschriften von Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen vorsehen.
(2) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern durch Verordnung festzustellen, in welchen Fällen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen.