BGBl. I Nr. 42/2023
Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017
Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 69geändert
Nichtigkeit
§ 69.
Anerkennungen sind nichtig und vom Bundesminister für Digitalisierung Arbeit und Wirtschaftsstandort Wirtschaft, bei Gesellschaften gemäß dem 3. Hauptstück, 2. Abschnitt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesministern, gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG für nichtig zu erklären, wenn im Zeitpunkt der Anerkennung eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt war und weiterhin nicht erfüllt ist.