BGBl. I Nr. 52/2023
FWIT-Rat-Errichtungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein FWIT-Rat-Gesetz erlassen wird und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz sowie das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (FWIT-Rat-Errichtungsgesetz – FREG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26geändertÜberschrift (neu); Abs 1
ABSCHNITT III
Schlussbestimmungen
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 26.
(1) Der Wissenschaftsfonds und der Rat für Forschung und Technologieentwicklung sind ist abgabenrechtlich wie Körperschaften eine Körperschaft öffentlichen Rechtes zu behandeln; unentgeltliche Zuwendungen an sie ihn unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Die durch dieses Bundesgesetz veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von der Bundesverwaltungsabgabe den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2) Die vom Wissenschaftsfonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vergebenen Förderungsdarlehen sind von den Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 8 des Gebührengesetzes 1957 befreit.
Schlagworte