Absatz eins,Die zur Besetzung offenstehenden Stellen sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer in geeigneter Weise öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.
BGBl. I Nr. 52/2023
FWIT-Rat-Errichtungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein FWIT-Rat-Gesetz erlassen wird und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz sowie das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (FWIT-Rat-Errichtungsgesetz – FREG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11neu
Ausschreibung und Aufnahmen
Paragraph 11,
- Absatz 2,Arbeitsverträge sind von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer abzuschließen.