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BGBl. I Nr. 52/2023

kundgemacht 19.05.2023 RIS↗Parlament↗
FWIT-Rat-Errichtungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein FWIT-Rat-Gesetz erlassen wird und das Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, das FTE-Nationalstiftungsgesetz sowie das Universitätsgesetz 2002 geändert werden (FWIT-Rat-Errichtungsgesetz – FREG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

FWIT-Rat-Gesetz (FWITRG) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 20.05.2023 · idF BGBl. I Nr. 52/2023 § 7↗RIS↗

Verschwiegenheit

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Ratsversammlung sowie des Aufsichtsrates, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des FWIT-Rates sind zur Geheimhaltung der ihnen durch die in diesem Bundesgesetz geregelten amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Auch ist ihnen die Verwertung solcher Tatsachen untersagt.
  2. Absatz 2,Die Pflichten gemäß Absatz eins, gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit oder des Dienstverhältnisses.