BGBl. I Nr. 56/2023
Änderung des Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Vollziehung
§ 9.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der oder die nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. der oder die nach besonderen Vollziehungsvorschriften in den Materiengesetzen jeweils zuständige Bundesminister oder jeweils zuständige Bundesministerin oder gegebenenfalls die Bundesregierung betraut.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 ist der Präsident bzw. die Präsidentin des Nationalrates betraut.