BGBl. I Nr. 57/2023
Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5bneu
Paragraph 5 b,
Der Präsident des Nationalrates hat ein öffentlich einsehbares Verzeichnis (Klubregister) zu führen, das die Namen der parlamentarischen Klubs und die für diese vertretungsbefugten Personen enthält. Die parlamentarischen Klubs haben dem Präsidenten des Nationalrates die hiezu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Klubregister ist in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen.