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BGBl. I Nr. 59/2023

kundgemacht 14.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) 47830 § 0↗RIS↗
§ 15aufgehoben
in Kraft 22.07.2020 – 14.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 68/2020 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023 § 15↗RIS↗

Pflichten des Bundes bei Erwerb und Miete von unbeweglichem Vermögen

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Bund, vertreten durch das jeweils zuständige Bundesorgan gemäß Anhang römisch zwei, hat als Träger von Privatrechten beim Erwerb oder der Miete von unbeweglichem Vermögen in Österreich mögliche Auswirkungen auf die Energieeffizienz zu beachten. Soweit dies mit den Aspekten der
    1. Ziffer eins
      Kostenwirksamkeit,
    2. Ziffer 2
      wirtschaftlichen Durchführbarkeit,
    3. Ziffer 3
      Nachhaltigkeit im weiteren Sinne,
    4. Ziffer 4
      technischen Eignung und
    5. Ziffer 5
      einem ausreichenden Wettbewerb
    vereinbar ist, sind Gebäude oder Gebäudeteile mit hoher Energieeffizienz anzumieten oder zu erwerben.
  2. Absatz 2,Es sind nur solche Objekte gemäß Absatz eins, anzumieten oder zu erwerben, die die jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, Amtsblatt Nummer L 153 vom 18.06.2010 Seite 13, erfüllen, es sei denn, die Anmietung oder der Erwerb dient einem nachstehend genannten Zweck:
    1. Ziffer eins
      Vornahme umfassender Renovierung oder Abbruch,
    2. Ziffer 2
      Weiterverkauf des Gebäudes ohne dessen Nutzung für die Zwecke der Bundesdienststellen gemäß Anhang römisch zwei oder
    3. Ziffer 3
      Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt ist.
    Als wirtschaftlich durchführbar gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind insbesondere Maßnahmen anzusehen, die sich innerhalb der technischen Nutzungsdauer amortisieren. Erfüllen mehrere Objekte die genannten Anforderungen, ist jenem Objekt der Vorzug zu geben, das über geringere Energiebedarfswerte und effizientere Energiebereitstellungssysteme verfügt.
  3. Absatz 3,Diese Verpflichtung gilt nicht für den Erwerb oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welche für Zwecke der Landesverteidigung genutzt werden sollen, sofern ihre Anwendung diesen Zwecken entgegensteht.