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BGBl. I Nr. 59/2023

kundgemacht 14.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) 47830 § 0↗RIS↗
§ 18aufgehoben
in Kraft 01.01.2015 – 14.06.2023 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2023 § 18↗RIS↗

Mindestkriterien für Energieaudits

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Energieaudits für Unternehmen haben den in Anhang römisch drei festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
  3. Absatz 3,Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.
  4. Absatz 4,Energieaudits dürfen keine Klauseln enthalten, die trotz eines expliziten Wunsches des Endverbrauchers verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister oder die Monitoringstelle weitergegeben werden.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Mindestkriterien mittels Verordnung ändern.