Absatz eins,Energieaudits für Unternehmen haben den in Anhang römisch drei festgelegten Mindestkriterien zu entsprechen.
BGBl. I Nr. 59/2023
Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 18aufgehoben
Mindestkriterien für Energieaudits
Paragraph 18,
- Absatz 2,Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
- Absatz 3,Die für Audits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.
- Absatz 4,Energieaudits dürfen keine Klauseln enthalten, die trotz eines expliziten Wunsches des Endverbrauchers verhindern, dass die Ergebnisse der Audits an qualifizierte/akkreditierte Energiedienstleister oder die Monitoringstelle weitergegeben werden.
- Absatz 5,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann die Mindestkriterien mittels Verordnung ändern.