Absatz eins,An Stelle des Nachweisens von gesetzten Maßnahmen gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 11, können Energielieferanten ihre Pflicht zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen für das jeweilige Jahr durch Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung im entsprechenden Ausmaß erfüllen. Der Beginn des Ausschreibungsverfahrens hat dazu binnen drei Monaten ab Beginn des Verpflichtungszeitraumes zu erfolgen. Die Monitoringstelle ist darüber in Kenntnis zu setzen. Die Erfüllung der Verpflichtung der Lieferanten im Wege der Ausschreibung ist der Monitoringstelle nachzuweisen.
BGBl. I Nr. 59/2023
Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20aufgehoben
Ausschreibung von Effizienzmaßnahmen
Paragraph 20,
- Absatz 2,Verfahren gemäß dieser Bestimmung sind jedenfalls in den einschlägigen Publikationsmedien bekannt zu machen, über welche gesichert erscheint, dass sie in ausreichendem Umfang mögliche Interessenten erreichen. Der Monitoringstelle ist jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.
- Absatz 3,Für die Bewertung der ausgeschriebenen Maßnahmen gelten die Richtlinien gemäß Paragraph 27,
- Absatz 4,Eine Ausschreibung gemäß dieser Bestimmung kann auch von mehreren Energielieferanten gemeinsam vorgenommen werden. Die bei Ausschreibungen vom Auftragnehmer gesetzten Maßnahmen sind auf Basis eines klaren Aufteilungsschlüssels dem jeweiligen Lieferanten zuzurechnen.
- Absatz 5,Führt ein Vergabeverfahren zu keinem Abschluss binnen sechs Monaten, hat der Lieferant für die fehlenden Effizienzmaßnahmen mit schuldbefreiender Wirkung einen Ausgleichsbetrag gemäß Paragraph 21, zu entrichten.