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BGBl. I Nr. 59/2023

kundgemacht 14.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) 47830 § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft ab 15.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 59/2023 § 45↗RIS↗

Elektronische Liste

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die E-Control hat eine aktuelle elektronische Liste jener Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater, die die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung und Requalifizierung gemäß Paragraph 44, erfüllen und dies gemäß Paragraph 66, Absatz eins, oder 3 ordnungsgemäß mitgeteilt haben, zum Zweck der Offenlegung der eingetragenen Informationen zu führen.
  2. Absatz 2,Die elektronische Liste hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Vor- und Familiennamen;
    2. Ziffer 2
      die gültige Zustelladresse, sofern vorhanden auch die E-Mailadresse und
    3. Ziffer 3
      die Art der Berufsberechtigung.
  3. Absatz 3,Die elektronische Liste hat bei Energieauditorinnen und Energieauditoren zusätzlich zu Absatz 2, folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die wesentlichen Energieverbrauchsbereiche Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport, für die eine besondere fachliche Qualifizierung vorliegt und
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der gemeldeten Energieaudits pro wesentlichem Energieverbrauchsbereich Gebäude, Produktionsprozesse oder Transport.
  4. Absatz 4,Die in der elektronischen Liste geführten Energieauditorinnen und Energieauditoren sowie Energieberaterinnen und Energieberater haben der E-Control jede Änderung der in der elektronischen Liste enthaltenen Informationen bekanntzugeben. Die E-Control hat Aktualisierungen durchzuführen. Schreib- und Übertragungsfehler sowie andere offenbare Unrichtigkeiten können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.