Absatz eins,Der Bund hat in seinem Gebäudebestand anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen zu setzen, um seine Energieeinsparverpflichtung gemäß Absatz 2, zu gewährleisten. Anrechenbare Energieeffizienzmaßnahmen für die Zwecke dieser Bestimmung sind insbesondere
- Ziffer einsEnergieeinspar-Contracting;
- Ziffer 2Energiemanagementmaßnahmen;
- Ziffer 3Sanierungsmaßnahmen;
- Ziffer 4Energieeffizienzmaßnahmen, die der Erfüllung der jeweiligen landesgesetzlich festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2010/31/EU dienen;
- Ziffer 5Energieberatungen, sofern daraus nachweisbare Endenergieeinsparungen erzielt werden und
- Ziffer 6sonstige Maßnahmen, die gemäß Paragraph 30, anrechenbar sind.