Absatz eins,Die Heranziehung von nicht amtlichen Sachverständigen ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
BGBl. I Nr. 59/2023
Änderung des Bundes-Energieeffizienzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58neu
Sachverständige und Verfahrenskosten
Paragraph 58,
- Absatz 2,Kosten, die der E-Control bei der Durchführung von Verfahren erwachsen, wie Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu tragen. Die E-Control kann der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller mit Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die E-Control, direkt zu bezahlen.