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BGBl. I Nr. 60/2023

kundgemacht 21.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz und das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 60/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) 98 § 0↗RIS↗
§ 259geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 15.12.2007 – 31.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 77/2007 · danach: BGBl. I Nr. 60/2023 § 259↗RIS↗
in Kraft ab 01.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 60/2023 § 259↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 259.
(1) Unter beteiligten Gesellschaften im Sinne dieses Teiles Hauptstückes sind die an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Kapitalgesellschaften zu verstehen.
(2) Unter Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft im Sinne dieses Teiles Hauptstückes ist ein Unternehmen zu verstehen, auf das die betreffende Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 176 ausübt.
(3) Unter betroffener Tochtergesellschaft ist eine Tochtergesellschaft einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, die zur Tochtergesellschaft der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.
(4) Unter betroffenem Betrieb ist ein Betrieb einer beteiligten Gesellschaft zu verstehen, der zum Betrieb der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft werden soll.
Anmerkung
EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 60/2023