BGBl. I Nr. 62/2023
Änderung des Berufsausbildungsgesetzes und des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz und das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 86geändertAbs 1a; Abs 1b (neu); Abs 3 Z 2; Abs 4 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Qualifikationsnachweis – Inland
§ 86.
(1) Als Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene
1. Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
2. Pflegehilfeausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oder
3. Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
(1a) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 83 und 84 Schulorganisationsgesetz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 165/2022 242/1962, im Zeitraum April 2024 bis Juni 2027 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“
enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegeassistenzausbildung voraus.
(1b) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ist eine von der Lehrlingsstelle gemäß § 26 Abs. 1 bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/1969, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz“ und
2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“
enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegeassistenz voraus.
(2) Als Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegefachassistenz nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(3) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 2 ist eine von einer Höheren Lehranstalt für Pflege und Sozialbetreuung gemäß §§ 83 und 84 Schulorganisationsgesetz des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung oder eine von einer Höheren Lehranstalt für Sozialbetreuung und Pflege im Rahmen eines Schulversuches gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 165/2022 242/1962, im Zeitraum Mai 2025 bis Juni 2028 ausgestellte Urkunde gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel Arikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“
enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Pflegefachassistenzausbildung voraus.
(4) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 2 ist ein von der Lehrlingsstelle gemäß § 26 Abs. 1 bis 4 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/1969, ausgestelltes Prüfungszeugnis gleichgehalten, sofern sie die Hinweise
1. „Qualifikationsnachweis in der Pflegefachassistenz“ und
2. „Qualifikationsnachweis gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG“
enthält. Diese Hinweise setzen den positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung in der Pflegefachassistenz voraus.