BGBl. I Nr. 69/2023
COVID-19-Überführungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Zweckzuschüsse an Länder und Gemeinden für die Durchführung der Corona-Schutzimpfung (COVID-19-Impffinanzierungsgesetz) und ein Bundesgesetz, mit dem Übergangsbestimmungen für das COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, erlassen und das Epidemiegesetz 1950, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Apothekengesetz, das Arzneimittelgesetz, das Ärztegesetz 1998, das Psychotherapiegesetz, das Sanitätergesetz, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, geändert werden (COVID-19-Überführungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5ageändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 5, Schlussteil; Abs 2 Z 1 bis Z 4, Z 5 bis Z 12 (entfallen); Abs 3 Z 1 bis Z 3; Abs 7 (entfallen); Abs 8 (entfallen)
§ 5a.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme für meldepflichtige Krankheiten und für nicht meldepflichtige übertragbare respiratorische Krankheiten
1. zur Feststellung Erhebung der Verbreitung von Prävalenz Krankheitserregern übertragbarer Krankheiten, des Vorkommens Auftretens und der Krankheit Verbreitung übertragbarer Krankheiten und der Krankheitslast in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;,
2. zur Feststellung Festlegung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen; Präventionsmaßnahmen,
3. zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, zur Risikoeinschätzung bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann; Krankheitsausbrüchen,
4. zum Screening zur Erarbeitung von Berufsgruppen Strategien und nationalen Programmen zum Umgang mit übertragbaren Krankheiten und Krankheitserregern, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19-Infektion ausgesetzt sind;
(2) Im Rahmen der Screeningprogramme von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen gemäß Abs. 1 dürfen folgende Datenkategorien nur nicht personenbezogene Daten verarbeitet werden. In Betracht kommen insbesondere:
1. Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Person (Vor- und Zuname, Geschlecht, Geburtsdatum; die Sozialversicherungsnummer, falls verfügbar), Epidemiologische Erhebungen zur Erfassung der Verbreitung von Krankheitserregern bestimmter Krankheiten, zur Verbreitung bestimmter Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte Krankheiten,
2. Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) Abwassermonitoring,
3. Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach § 5a (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung), Erhebung von nicht personenbezogenen Gesundheitsinformationen zu bestimmten Krankheitsbildern für epidemiologische Zwecke, und
4. eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht, Testungen anonymer Proben, die für andere Zwecke gewonnen wurden.
(3) Screeningprogramme gemäß Abs. 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist freiwillig und unentgeltlich. Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann sich zur Durchführung von Früherkennungs- und Überwachungsprogrammen geeigneter Stellen bedienen. Geeignete Stellen sind insbesondere: