Absatz eins,Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen (Paragraph 5, Ziffer 12,), die sich auf einen Rechtsträger des privaten (Paragraph 5, Ziffer 11,) oder des öffentlichen Sektors (Paragraph 5, Ziffer 10,) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors beziehen, soweit die Hinweise eine Rechtsverletzung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12, zum Gegenstand haben.
BGBl. I Nr. 6/2023
HinweisgeberInnenschutzgesetz sowie Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) erlassen wird und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen
Paragraph 15,
- Absatz 2,Soweit die folgenden Stellen oder Systeme aufgrund der in Ziffer eins bis 8 angeführten Bundesgesetze zuständig sind, besteht keine Zuständigkeit des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung:
- Ziffer einsdie Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des Paragraph 66, Absatz eins und 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
- Ziffer 2das bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund Paragraph 52, e Absatz eins, 2 und 4 Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem
- Ziffer 3das bei der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund Paragraph 11 b, Absatz 6, Wettbewerbsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001,, eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem
- Ziffer 4die Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund der in Paragraph 2, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, aufgezählten Rechtsakte
- Ziffer 5die Geldwäschemeldestelle aufgrund des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 Bundeskriminalamt-Gesetz
- Ziffer 6die bei den Notariatskammern aufgrund Paragraph 154, Absatz 4, Notariatsordnung eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle
- Ziffer 7die bei den Rechtsanwaltskammern aufgrund Paragraph 20 a, Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle
- Ziffer 8das bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund Paragraph 100, Absatz eins, 2 und 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem.
- Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, ist für Hinweise auf Rechtsverletzungen im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12,, die sich auf das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des Paragraph 278, BDG 1979 beziehen, die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde zuständige externe Stelle.
- Absatz 4,Die Anforderungen an externe Stellen und das von ihnen anzuwendende Verfahren nach dem 2. Abschnitt gelten für alle externen Stellen, für die externen Stellen aufgrund anderer Bundesgesetze jedoch nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins und 2,