Absatz eins,Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Bei der Behandlung von Hinweisen, die klassifizierte Informationen enthalten, sind die in besonderen Rechtsvorschriften festgelegten Standards zum Schutz klassifizierter Informationen einzuhalten.
BGBl. I Nr. 6/2023
HinweisgeberInnenschutzgesetz sowie Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) erlassen wird und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen
Paragraph 17,
- Absatz 2,Hinweise müssen sowohl schriftlich als auch mündlich gegeben werden können. Mündliche Hinweise müssen telefonisch oder mit einem anderen Mittel der mündlichen Kommunikation gegeben werden können. Paragraph 9, ist anzuwenden. Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden.
- Absatz 3,Jeder Hinweis ist nach den Grundsätzen des Absatz eins, auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die externe Stelle hat einem Hinweis nicht weiter nachzugehen, wenn sie aufgrund der Überprüfung und erforderlichenfalls nach Einholung weiterer Auskünfte gemäß Absatz 5, dritter Satz zum Schluss gelangt, dass der Hinweis
- Ziffer einsnicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt oder
- Ziffer 2keine Anhaltspunkte für seine Stichhaltigkeit enthält oder
- Ziffer 3ausschließlich eine eindeutig geringfügige Rechtsverletzung zum Gegenstand hat oder
- Ziffer 4mit denselben Informationen bereits gegeben wurde.
Offenkundig falsche Hinweise sind Paragraph 6, Absatz 4, entsprechend zurückzuweisen. Hinweise, für die eine andere externe Stelle nach diesem Bundesgesetz oder anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die Hinweisgeberin oder der Hinweisgeber zu verständigen. - Absatz 4,Wenn die Überprüfung einen Hinweis als stichhaltig erweist, hat die externe Stelle unverzüglich
- Ziffer einsallenfalls notwendige, in ihrer Zuständigkeit gelegene weitere Ermittlungen selbst durchzuführen oder die zuständige Verwaltungsbehörde, Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht um Ermittlungen zu ersuchen oder
- Ziffer 2selbst die ihrer Einschätzung nach geeigneten Folgemaßnahmen zu ergreifen, sobald sie den dem Hinweis zugrundeliegenden Sachverhalt als hinreichend geklärt ansieht und andere Folgemaßnahmen nach Ziffer eins, nicht in Betracht kommen.
Für das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung gelten ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) ausschließlich die Bestimmungen der StPO und des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2009,. - Absatz 5,Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind berechtigt, gegebene Hinweise zu ergänzen oder zu berichtigen. Die externe Stelle hat auf Verlangen die Entgegennahme von Ergänzungen und Berichtigungen spätestens nach sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen. Die externe Stelle hat Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber um weitere Auskünfte zu ersuchen, wenn diese für die Einschätzung des Hinweises erforderlich erscheinen. Absatz 2, ist anzuwenden.
- Absatz 6,Spätestens drei Monate, in hinreichend begründeten Fällen spätestens sechs Monate nach Einlangen eines Hinweises hat die externe Stelle der Hinweisgeberin oder dem Hinweisgeber bekanntzugeben,
- Ziffer einszu welchen Ergebnissen sie bei der Überprüfung des Hinweises gelangt ist und
- Ziffer 2welche Folgemaßnahmen (Paragraph 5, Ziffer 3,) sie ergriff und noch zu ergreifen beabsichtigt oder
- Ziffer 3aus welchen Gründen sie den Hinweis nicht weiterverfolgt.