Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für die in den Absatz 3 bis 5 genannten Bereiche für Hinweise auf Rechtsverletzungen in Unternehmen und in juristischen Personen des öffentlichen Sektors mit jeweils 50 oder mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder Bediensteten.
BGBl. I Nr. 6/2023
HinweisgeberInnenschutzgesetz sowie Änderung des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes und des Rechtspraktikantengesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) erlassen wird und das Gesetz über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz und das Rechtspraktikantengesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Sachlicher Geltungsbereich
Paragraph 3,
- Absatz 2,Ohne Rücksicht auf die im Absatz eins, genannte Anzahl der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Bediensteten, jedoch nur nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz eins, bis 3, gilt dieses Bundesgesetz im Bereich der Vorschriften, die in den Teilen römisch eins.B und römisch zwei des Anhangs zur Richtlinie 2019/1937/EU aufgezählt sind.
- Absatz 3,Von dem im Absatz 2, genannten Bereich abgesehen gilt dieses Bundesgesetz für die Hinweisgebung zur Verletzung von Vorschriften in einem der folgenden Bereiche:
- Ziffer einsÖffentliches Auftragswesen,
- Ziffer 2Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
- Ziffer 3Produktsicherheit und -konformität,
- Ziffer 4Verkehrssicherheit,
- Ziffer 5Umweltschutz,
- Ziffer 6Strahlenschutz und nukleare Sicherheit,
- Ziffer 7Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz,
- Ziffer 8öffentliche Gesundheit,
- Ziffer 9Verbraucherschutz,
- Ziffer 10Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen,
- Ziffer 11Verhinderung und Ahndung von Straftaten nach den Paragraphen 302, bis 309 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,.
- Absatz 4,Dieses Bundesgesetz gilt auch für Rechtsverletzungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie gemäß besonderen Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.
- Absatz 5,Dieses Bundesgesetz gilt auch für Verletzungen von Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26, Absatz 2, AEUV, sowie für Verletzungen von Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und Verletzungen von Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuervorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
- Absatz 6,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
- Ziffer einsdie Verschwiegenheitspflichten der gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe;
- Ziffer 2Informationen, die vom Recht der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie der Wirtschaftstreuhandberufe Ausübenden auf Verschwiegenheit umfasst sind (Paragraph 9, der Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, Paragraph 37, der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75 aus 1871,, Paragraph 80, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,), einschließlich vertraglicher Vereinbarungen, die zur Wahrung der Verschwiegenheit mit Gesellschaftern oder Gesellschafterinnen oder Aufsichtsorganen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sowie Beschäftigten oder Hilfspersonen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder der Wirtschaftstreuhänderinnen und –treuhänder getroffen wurden;
- Ziffer 3Vergabeverfahren, die von folgenden Bundesgesetzen über die Vergabe ausgenommen sind:
- Litera aVergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, gemäß dessen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 sowie Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 ausgenommen sind,
- Litera bVergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, gemäß dessen Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ausgenommen sind,
- Litera cVergabeverfahren, die vom Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2012,, gemäß dessen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 5 ausgenommen sind;
- Ziffer 4die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, ab Vorliegen eines Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO);
- Ziffer 5Informationen, die einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft in einem Seelsorgegespräch anvertraut wurden.