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BGBl. I Nr. 71/2023

kundgemacht 30.06.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Klimabonusgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 71/2023× zu KliBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Klimabonusgesetz (KliBG) 71 § 0↗RIS↗
§ 8geändertÜberschrift, Text; Abs 2 bis Abs 6 (entfallen)
in Kraft 01.07.2022 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 90/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2023 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 71/2023 § 8↗RIS↗
Sonderregelung für das Jahr 2022 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 8.
(1) Zum regionalen Klimabonus gemäß § 3 Abs. 1 für das Jahr 2022 erhalten alle natürlichen Personen, welche die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 5 erfüllen, zur finanziellen Entlastung für die im Jahr 2022 eingetretenen Preissteigerungen einen Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) zum regionalen Klimabonus. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Der Anti-Teuerungsbonus gemäß Abs. 1 beträgt für
1. Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, 250 Euro und für
2. Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 125 Euro.
(3) Der Anti-Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist der Anti-Teuerungsbonus, gemäß Abs. 2 Z 1 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (§ 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers in dem Kalenderjahr, in dem er in entsprechender Anwendung des § 19 EStG 1988 zugeflossen ist, mehr als 90.000 Euro beträgt. § 3 Abs. 1 Z 37 EStG 1988 kommt insoweit nicht zur Anwendung.
(5) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 vorzunehmen.
(6) Für Personen, denen für das Jahr 2022 ein Anti-Teuerungsbonus gemäß Abs. 2 Z 1 ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-SA) sowie das Jahr der Auszahlung.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2022 früher § 9
§ 8aufgehoben
in Kraft 01.07.2022 – 30.06.2023 · idF BGBl. I Nr. 90/2022 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2023 § 8↗RIS↗

Sonderregelung für das Jahr 2022

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Zum regionalen Klimabonus gemäß Paragraph 3, Absatz eins, für das Jahr 2022 erhalten alle natürlichen Personen, welche die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis Absatz 5, erfüllen, zur finanziellen Entlastung für die im Jahr 2022 eingetretenen Preissteigerungen einen Sonderzuschlag (Anti-Teuerungsbonus) zum regionalen Klimabonus.
  2. Absatz 2,Der Anti-Teuerungsbonus gemäß Absatz eins, beträgt für
    1. Ziffer eins
      Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr vollendet haben, 250 Euro und für
    2. Ziffer 2
      Personen, die im Kalenderjahr 2022 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 125 Euro.
  3. Absatz 3,Der Anti-Teuerungsbonus gilt nicht als eigenes Einkommen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, ist der Anti-Teuerungsbonus, gemäß Absatz 2, Ziffer eins, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen, wenn das Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2, Einkommensteuergesetzes – EStG 1988, BGBl 1988/400) des Empfängers in dem Kalenderjahr, in dem er in entsprechender Anwendung des Paragraph 19, EStG 1988 zugeflossen ist, mehr als 90.000 Euro beträgt. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 37, EStG 1988 kommt insoweit nicht zur Anwendung.
  5. Absatz 5,Liegen die Voraussetzungen des Absatz 4, vor, ist eine Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften gemäß Paragraph 41, Absatz eins, EStG 1988 vorzunehmen.
  6. Absatz 6,Für Personen, denen für das Jahr 2022 ein Anti-Teuerungsbonus gemäß Absatz 2, Ziffer eins, ausbezahlt wurde, sind folgende Daten, soweit diese der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorliegen, bis spätestens Ende Februar des der Auszahlung folgenden Kalenderjahres elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zu übermitteln: der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), das Geburtsdatum, das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen (vbPK-SA) sowie das Jahr der Auszahlung.