Absatz eins,Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumentation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.
BGBl. I Nr. 76/2023
Barrierefreiheitsgesetz und Änderung des Sozialministeriumservicegesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Barrierefreiheitsgesetz erlassen sowie das Sozialministeriumservicegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Pflichten der Bevollmächtigten
Paragraph 10,
- Absatz 2,Der Bevollmächtigte hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Ziffer einsAufbewahrung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Dokumentation gemäß Paragraph 9, Absatz 3, für das Sozialministeriumservice für die Dauer von fünf Jahren;
- Ziffer 2Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an das Sozialministeriumservice auf dessen begründetes Verlangen;
- Ziffer 3Kooperation bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der nicht eingehaltenen Barrierefreiheitsanforderungen bei Produkten, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören, auf Verlangen des Sozialministeriumservice.