Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 77/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Zivilverfahrens-Novelle 2023
Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Außerstreitgesetz, das Unterbringungsgesetz, das Heimaufenthaltsgesetz, die Insolvenzordnung, die Exekutionsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz geändert werden (Zivilverfahrens-Novelle 2023 – ZVN 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 77/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Außerstreitgesetz (AußStrG) 110 § 0↗RIS↗
§ 118geändertAbs 4 (neu)
in Kraft 01.07.2018 – 13.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 59/2017 · danach: BGBl. I Nr. 77/2023 § 118↗RIS↗
in Kraft ab 14.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 77/2023 § 118↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Erstanhörung
§ 118.
(1) Setzt das Gericht das Verfahren fort, so hat es sich einen persönlichen Eindruck von der vom Verfahren betroffenen Person zu verschaffen. Es hat sie über Grund und Zweck des Verfahrens, die Aufgaben eines Rechtsbeistands im Verfahren und die Möglichkeit, einen solchen selbst zu wählen, zu unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Ist das Erscheinen der betroffenen Person vor Gericht unmöglich, untunlich oder ihrem Wohl abträglich, so hat das Gericht sie aufzusuchen. Eine zwangsweise Vorführung der betroffenen Person ist nicht zulässig.
(3) Kann sich das Gericht wegen aus dem Aufenthalt der betroffenen Person resultierender unverhältnismäßiger Schwierigkeiten oder Kosten keinen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, so kann die Erstanhörung im Weg der Rechtshilfe erfolgen.
(4) Das Gericht kann die Erstanhörung unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen und der Anhörung beizuziehende Personen teilnehmen lassen, wenn die Gesundheit einer am Verfahren beteiligten Person durch ihre persönliche Teilnahme aufgrund einer allgemein vorherrschenden Krisensituation ernstlich gefährdet wäre und die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.