Eine grenzüberschreitende Spaltung im Sinne dieses Hauptstücks ist eine Spaltung von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind oder dessen Recht unterliegen und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen.
BGBl. I Nr. 78/2023
Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz
Bundesgesetz, mit dem zur Umsetzung der Gesellschaftsrechtlichen Mobilitäts-Richtlinie 2019/2121 ein Bundesgesetz über grenzüberschreitende Umgründungen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Umgründungsgesetz – EU-UmgrG) erlassen wird und das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Übernahmegesetz, das Aktiengesetz, das Umwandlungsgesetz, das Bankwesengesetz sowie das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Gesellschaftsrechtliches Mobilitätsgesetz – GesMobG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 47,
Für dieses Hauptstück gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Eine Spaltung im Sinne dieses Hauptstückes ist eine Aufspaltung zur Neugründung und eine Abspaltung zur Neugründung. Als Spaltung gilt auch eine Ausgliederung.
- Ziffer 3Eine Aufspaltung zur Neugründung ist ein Vorgang, durch den eine Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt (übertragende Gesellschaft), zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf zwei oder mehr dadurch gegründete neue Gesellschaften (begünstigte Gesellschaften) überträgt, und zwar gegen Gewährung von Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung.
- Ziffer 4Eine Abspaltung zur Neugründung ist ein Vorgang, durch den eine übertragende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Gesellschaften (begünstigte Gesellschaften) überträgt, und zwar gegen Gewährung von Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der übertragenden Gesellschaft oder beider Arten von Gesellschaften an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung.
- Ziffer 5Eine Ausgliederung ist ein Vorgang, durch den eine übertragende Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Gesellschaften (begünstigte Gesellschaften) überträgt, und zwar gegen Gewährung von Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die übertragende Gesellschaft.
- Ziffer 6Bei einer „Hinaus-Spaltung“ im Sinne dieses Hauptstücks überträgt eine Kapitalgesellschaft, die österreichischem Recht unterliegt, einen Teil oder alle ihre Vermögensgegenstände auf eine oder mehrere Gesellschaften, die dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterliegen.
- Ziffer 7Bei einer „Herein-Spaltung“ im Sinne dieses Hauptstücks überträgt eine Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich unterliegt, einen Teil oder alle ihre Vermögensgegenstände auf eine oder mehrere Gesellschaften, die österreichischem Gesellschaftsrecht unterliegen.