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BGBl. I Nr. 79/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz – VirtGesG) erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2023× zu VirtGesG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 14.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 79/2023 § 3↗RIS↗

Moderierte virtuelle Versammlung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Durchführung einer moderierten virtuellen Versammlung ist nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.
  2. Absatz 2,Die Versammlung wird für die Teilnehmer optisch und akustisch in Echtzeit übertragen.
  3. Absatz 3,Die Gesellschafter haben während der Versammlung jederzeit die Möglichkeit, sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort zu melden. Wird einem Gesellschafter das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation zu gewähren.
  4. Absatz 4,Bei allen Abstimmungen können die Gesellschafter ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.
  5. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß.