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BGBl. I Nr. 7/2023

kundgemacht 24.02.2023 RIS↗Parlament↗
Wahlrechtsänderungsgesetz 2023
Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2023)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europawahlordnung (EuWO) 54 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.01.2018 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 120/2016 · danach: BGBl. I Nr. 7/2023 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 7/2023 § 14↗RIS↗
Kundmachung in den Häusern
§ 14.
(1) In Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern ist vor dem Beginn des Einsichtszeitraums in jedem Haus an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (zB im Hausflur) eine Kundmachung anzuschlagen, welche in welcher auf die Zahl der Wahlberechtigten, nach Lage oder Türnummer der Wohnung geordnet bevorstehende Wahl, oder ihre Familiennamen und Vornamen den Einsichtszeitraum (§ 13 Abs. 1) sowie die Amtsstelle angibt samt Öffnungszeiten hingewiesen wird, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können. Die Kundmachung hat einen QR-Code aufzuweisen, über den jedermann unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung ZeWaeR im Internet eine Überprüfung gemäß § 13 Abs. 3 zweiter Satz vornehmen kann.
(2) Solche Kundmachungen können auch in anderen Gemeinden angeschlagen werden; sie sind jedenfalls anzuschlagen, wenn es die zuständige Bezirkshauptmannschaft, in Städten mit eigenem Statut der Landeshauptmann, anordnet.
(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.