Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) Nr. 784 aus 2021, zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte, Amtsblatt Nummer L 172 vom 17.05.2021 Seite 79 (im Folgenden: Verordnung), ergebenden Verpflichtungen.
BGBl. I Nr. 80/2023
Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz und Änderung des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gegenstand
Paragraph eins,
- Absatz 2,Die Erfüllung dieser Verpflichtungen dient der Verhinderung des Missbrauchs der Angebote von Hostingdiensteanbietern (Artikel 2, Nummer 1 der Verordnung) für die Verbreitung terroristischer Inhalte (Artikel 2, Nummer 7 der Verordnung), der Erhöhung der Rechtssicherheit für diese Anbieter, der Stärkung des Vertrauens der Nutzerinnen und Nutzer in das Online-Umfeld sowie der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung.