Absatz eins,Hostingdiensteanbieter haben der KommAustria bis 1. Februar jedes Jahres ihren auf den Vorgaben in Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung beruhenden Transparenzbericht zu übermitteln.
BGBl. I Nr. 80/2023
Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz und Änderung des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Terrorinhalte-Bekämpfungs-Gesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Berichterstattung über die Anwendung
Paragraph 6,
- Absatz 2,Die KommAustria hat dem Bundeskanzler bis zum 1. März jedes Jahres ihren mit den in Artikel 21, der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung und nach diesem Bundesgesetz zur Übermittlung an die Europäische Kommission zur Verfügung zu stellen. Dabei hat sie die ihr nach Absatz eins, zugekommenen Informationen zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Die KommAustria hat jährlich einen mit den in Artikel 8, der Verordnung genannten Informationen versehenen Bericht zu erstellen, der im Rahmen des Tätigkeitsberichts nach Paragraph 19, Absatz 2, KOG zu veröffentlichen ist.