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BGBl. I Nr. 82/2023

kundgemacht 19.07.2023 RIS↗Parlament↗
Eltern-Kind-Pass-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem nähere Regelungen zu einem Elektronischen Eltern-Kind-Pass getroffen werden (eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG) erlassen wird sowie das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden (Eltern-Kind-Pass-Gesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) 18 § 0↗RIS↗
§ 24egeändert
in Kraft 01.01.2023 – 31.12.2023 · idF BGBl. I Nr. 174/2022 · danach: BGBl. I Nr. 82/2023 § 24e↗RIS↗
in Kraft 01.01.2024 – 30.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 82/2023 § 24e↗RIS↗
Anzuwendende Bestimmungen
§ 24e.
§ 1, § 2 Abs. 6 bis 8, § 4, § 4a, § 5b, § 6, § 7 Abs. 1, § 7a, § 8, § 8a Abs. 1 sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des § 26a dritter Satz nicht möglich. Abweichend von § 42 gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche.
§ 24egeändert
in Kraft 01.01.2024 – 30.09.2026 · idF BGBl. I Nr. 82/2023 § 24e↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 82/2023 § 24e↗RIS↗
Anzuwendende Bestimmungen
§ 24e.
§ 1, § 2 Abs. 6 bis 8, § 4, § 4a, § 5b, § 6, § 7 Abs. 1, § 7a, § 8, § 8a Abs. 1 sowie Abschnitte 5a bis 12 sind neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden. Ein Umstieg von Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto oder umgekehrt ist ausgenommen im Fall des § 26a dritter Satz nicht möglich. Abweichend von § 42 gilt das Kinderbetreuungsgeld nach diesem Abschnitt als Einkommen des beziehenden Elternteiles und mindert dessen Unterhaltsansprüche.