Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 85/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2023× zu AVRAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 13 § 0↗RIS↗
§ 14eneu
in Kraft 01.11.2023 – 27.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 85/2023 · danach: BGBl. I Nr. 11/2024 § 14e↗RIS↗

Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt

Paragraph 14 e,

  1. Absatz eins,Arbeitnehmer/innen, deren Kind, Wahl oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts.
  2. Absatz 2,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Freistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Teilnahme beider Elternteile therapeutisch notwendig ist. Im Fall der gleichzeitigen Inanspruchnahme der Freistellung darf deren Dauer insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Freistellung kann zwischen den Betreuungspersonen geteilt werden, wobei ein Teil mindestens eine Woche zu betragen hat. Die Inanspruchnahme einer Freistellung nach Paragraph 8, Absatz 3, AngG, Paragraph 1154 b, Absatz 5, ABGB und Paragraph 16, UrlG im Zusammenhang mit einer Freistellung nach Absatz eins, ist für diesen Anlassfall nicht zulässig.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer/innen, die eine Freistellung gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation durch den Träger der Sozialversicherung spätestens eine Woche nach deren Zugang der/dem Arbeitgeber/in unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.