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BGBl. I Nr. 93/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG 2012) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2023× zu EBG 2012×

Änderungen durch diese Kundmachung

Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG 2012) 11 § 0↗RIS↗
§ 24aneu
in Kraft ab 20.07.2023 · idF BGBl. I Nr. 93/2023 § 24a↗RIS↗

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. Ziffer eins
      der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. Ziffer 3
      einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, zugunsten der juristischen Person gegen die in Paragraph 4, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. Absatz 2,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 4, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Absatz eins, oder 2 beträgt bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  4. Absatz 4,Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Tochtergesellschaft, ist auf den jährlichen Gesamtnettoumsatz abzustellen, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss der Muttergesellschaft an der Spitze der Gruppe ausgewiesen ist.
  5. Absatz 5,Soweit die Bezirksverwaltungsbehörde die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz gemäß Absatz 3, nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diesen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  6. Absatz 6,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe nach den vorstehenden Absätzen gegen die juristische Person verhängt wurde.
  7. Absatz 7,Die von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Absatz eins bis 5 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.