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BGBl. I Nr. 99/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 8 § 0↗RIS↗
§ 119geändertAbs 1
in Kraft 01.07.2006 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 56/2006 · danach: BGBl. I Nr. 99/2023 § 119↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 99/2023 § 119↗RIS↗
Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses
§ 119.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt einer im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems übermittelten und nicht für ihn bestimmten Nachricht Kenntnis zu verschaffen, eine Vorrichtung, die an der Telekommunikationsanlage oder an dem Computersystem angebracht oder sonst empfangsbereit gemacht wurde, benützt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 134/2002; Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.
Schlagworte
Telefonabhörung