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BGBl. I Nr. 99/2023

kundgemacht 20.07.2023 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 99/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafgesetzbuch (StGB) 8 § 0↗RIS↗
§ 122geändertAbs 1; Abs 2; Abs 5
in Kraft 01.01.2016 – 31.08.2023 · idF BGBl. I Nr. 112/2015 · danach: BGBl. I Nr. 99/2023 § 122↗RIS↗
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. I Nr. 99/2023 § 122↗RIS↗
Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 122.
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis (Abs. 3) offenbart oder verwertet, das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag vorgeschriebenen Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen drei Jahren zu bestrafen.
(3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt ist.
(5) Der Täter ist nur auf Verlangen mit Ermächtigung des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten (Abs. 3) zu verfolgen.
Anmerkung
… 3 unveränderte Absätze
zu Abs. 1: vgl. § 38 BWG, BGBl. Nr. 532/1993
Schlagworte
Geheimnisschutz, Schweigepflicht, Vertraulichkeit, Privatanklage, Interessenabwägung, Geschäftsgeheimnis