BGBl. I Nr. 99/2023
Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 123geändertAbs 1; Abs 2
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 123.
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei drei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
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