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BGBl. II Nr. 111/2023

kundgemacht 21.04.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BML
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BML)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BML neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 22.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 111/2023 § 10↗RIS↗

Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Basislehrgang an der Verwaltungsakademie des Bundes ist verpflichtender Bestandteil der Grundausbildung des Ressorts.
  2. Absatz 2,Die verschiedenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen werden in drei Gruppen zusammengefasst:
    1. Ziffer eins
      A1/v1 rechtskundig ausgebildete Bedienstete,
    2. Ziffer 2
      A1/v1 und A2/v2,
    3. Ziffer 3
      A3/v3 und A4/v4.
    Für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2 sind 80 Unterrichtseinheiten (10 Tage), für Bedienstete der Verwendungs-/Entlohnungsgruppen A3/v3/A4/v4 sind 64 Unterrichtseinheiten (8 Tage) vorgesehen.
  3. Absatz 3,Für die nähere Ausgestaltung und Bereitstellung des Basislehrganges sowie für die Durchführung der Prüfung ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport zuständig.