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BGBl. II Nr. 111/2023

kundgemacht 21.04.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BML
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BML)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BML neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 22.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 111/2023 § 13↗RIS↗

Ausbildungsplan

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleiterin/Der Ausbildungsleiter hat im Einvernehmen mit der/dem Auszubildenden und deren/dessen Fachvorgesetzter/Fachvorgesetztem nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unbefristeten Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs-/Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan zu erstellen, der den Aufbau der Grundausbildung enthält.
  2. Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind jene Ausbildungsabschnitte der Grundausbildung aufzunehmen, die von der/dem Bediensteten zu absolvieren sind. Der Ausbildungsplan hat auch die Jobrotation für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1/A2/v2 zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplans gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.
  4. Absatz 4,Die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.