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BGBl. II Nr. 111/2023

kundgemacht 21.04.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BML
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BML)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BML neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 22.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 111/2023 § 2↗RIS↗

Ziele der Grundausbildung

Paragraph 2,

Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, zu vermitteln. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft bekennt sich auch zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten nach den neuesten Erkenntnissen. Im Rahmen der Grundausbildung sind die Bediensteten auch mit den Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich vertraut zu machen.