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BGBl. II Nr. 111/2023

kundgemacht 21.04.2023 RIS↗
Grundausbildungsverordnung-BML
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Grundausbildung der Bediensteten des Ressortbereiches (Grundausbildungsverordnung-BML)
Kundmachung BGBl. II Nr. 111/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung-BML neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 22.04.2023 · idF BGBl. II Nr. 111/2023 § 8↗RIS↗

Praktische Ausbildung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der praktischen Ausbildung ist von Bediensteten der Verwendungs-/ Entlohnungsgruppe A1/v1 eine Facharbeit zu verfassen. Das Thema hat in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit der/des Auszubildenden zu stehen und ist in Abstimmung mit der/dem unmittelbaren Fachvorgesetzten zu wählen.
  2. Absatz 2,Der Umfang der Facharbeit sollte mindestens 15 und maximal 30 Seiten betragen. Die Facharbeit ist der Ausbildungsleiterin/dem Ausbildungsleiter vorzulegen. Die Facharbeit wird von einem Prüfungssenat in einer mündlichen Prüfung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, bewertet.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 finden auf Bedienstete der Wildbach-und Lawinenverbauung keine Anwendung.