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BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 14↗RIS↗

Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 14,

Alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

  1. Ziffer eins
    über das Verhalten im Gefahrenfall (z. B. durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
  2. Ziffer 2
    sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
  3. Ziffer 3
    über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
  4. Ziffer 4
    über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
  5. Ziffer 5
    über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat gemäß Paragraph 195, LAG die Information in ihrer Muttersprache oder einer sonstigen für sie verständlichen Form zu erfolgen.