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BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 23neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 23↗RIS↗

Abschnitt 3
Anforderungen an Arbeitsräume

Raumhöhe in Arbeitsräumen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
    1. Ziffer eins
      2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m² bis 500 m²,
    2. Ziffer 2
      2,6 m bei einer Bodenfläche bis 100 m².
  3. Absatz 3,Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. Absatz 4,Paragraph 47, ist mit folgenden Stichtagen anzuwenden auf Arbeitsräume,
    1. Ziffer eins
      die Absatz eins, oder 2 nicht entsprechen, in
      1. Litera a
        Niederösterreich und Oberösterreich: 1. Jänner 1993,
      2. Litera b
        Kärnten: 15. Juli 2003,
      3. Litera c
        Wien: 1. Juli 2001,
      4. Litera d
        Burgenland: 1. Juli 2004,
      5. Litera e
        Vorarlberg: mit Inkrafttreten dieser Verordnung;
    2. Ziffer 2
      die Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechen, soweit die lichte Höhe 2,5 m beträgt, in Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg, Wien mit Inkrafttreten dieser Verordnung.