Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jede weitere Arbeitnehmerin bzw. jeden weiteren Arbeitnehmer, beträgt.
BGBl. II Nr. 122/2023
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24neu
Bodenfläche und Luftraum
Paragraph 24,
- Absatz 2,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jede Arbeitnehmerin bzw. jeden Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
- Ziffer einsdirekt bei ihrem bzw. seinem Arbeitsplatz oder,
- Ziffer 2sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
- Absatz 3,Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens beträgt:
- Ziffer eins12,0 m³: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung,
- Ziffer 215,0 m³: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung,
- Ziffer 318,0 m³: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, wie z. B. erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe.
- Absatz 4,Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie z. B. Kunden, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Buschen- oder Mostschänken.
- Absatz 5,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume,
- Ziffer einsdie Absatz eins, nicht entsprechen, mit Errichtung vor den in Paragraph 2, Absatz 9, Ziffer eins, bis 5 angeführten Zeitpunkten sowie in
- Litera aWien mit Stichtag 1. Juli 2001,
- Litera bVorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994;
- Ziffer 2die Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechen, sofern der Mindestluftraum pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer mindestens 12,0 m³ bzw. 15,0 m³ beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben in
- Litera aNiederösterreich, Salzburg, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993,
- Litera bVorarlberg mit Stichtag 1. Jänner 1994.