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BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 26↗RIS↗

Natürliche Lüftung

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
  2. Absatz 2,Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
    1. Ziffer eins
      in Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
    2. Ziffer 2
      sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
  3. Absatz 3,In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
  4. Absatz 4,Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn
    1. Ziffer eins
      sie direkt ins Freie führen und
    2. Ziffer 2
      die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
  5. Absatz 5,Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
  6. Absatz 6,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Absatz 2, oder 3 nicht entsprechen, in
    1. Ziffer eins
      Niederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
    2. Ziffer 2
      Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    3. Ziffer 3
      Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.