Absatz eins,Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, denen ausreichend frische, von Verunreinigungen möglichst freie Luft zugeführt und aus denen verbrauchte Luft abgeführt wird. Die Lüftung hat so zu erfolgen, dass die Räume möglichst gleichmäßig be- und entlüftet werden. Ortsgebundene Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keiner schädlichen Zugluft ausgesetzt sind.
BGBl. II Nr. 122/2023
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 26neu
Natürliche Lüftung
Paragraph 26,
- Absatz 2,Arbeitsräume, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen aufweisen. Diese Lüftungsöffnungen müssen
- Ziffer einsin Summe einen wirksamen Lüftungsquerschnitt von mindestens 2% der Bodenfläche des Raumes aufweisen und
- Ziffer 2sofern die Raumtiefe mehr als 10 m beträgt, so angeordnet sein, dass eine Querlüftung möglich ist.
- Absatz 3,In eingeschoßigen Gebäuden müssen Arbeitsräume mit mehr als 500 m² Bodenfläche, die ausschließlich natürlich be- und entlüftet werden, zusätzlich durch Lüftungsaufsätze auf dem Dach lüftbar sein.
- Absatz 4,Türen gelten nur dann als Lüftungsöffnungen nach Absatz 2,, wenn
- Ziffer einssie direkt ins Freie führen und
- Ziffer 2die Möglichkeit des Offenhaltens zu Lüftungszwecken im Vergleich zu Fenstern nicht eingeschränkt ist.
- Absatz 5,Lüftungsöffnungen müssen von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von einem festen Standplatz aus geöffnet und verstellt werden können.
- Absatz 6,Paragraph 47, ist anzuwenden auf Arbeitsräume, die Absatz 2, oder 3 nicht entsprechen, in
- Ziffer einsNiederösterreich, Kärnten, Burgenland, Oberösterreich und Wien mit Stichtag 1. Jänner 1993;
- Ziffer 2Tirol mit Stichtag 31. Dezember 1983;
- Ziffer 3Salzburg und Vorarlberg mit Inkrafttreten dieser Verordnung.