Absatz eins,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind Toiletten in einer solchen Anzahl zur Verfügung zu stellen, dass für jeweils höchstens 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Toilettzelle zur Verfügung steht. Sind Toiletten für betriebsfremde Personen, wie z. B. Kunden, vorgesehen,
- Ziffer einssind diese in die Anzahl der für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlichen Toiletten nicht einzurechnen und
- Ziffer 2ist dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgesehenen Toiletten nicht benützen können.