für die Bodenfläche: Paragraph 24, Absatz 2,;
BGBl. II Nr. 122/2023
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 46neu
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen
Paragraph 46,
Für Räume auf oder im Zusammenhang mit Baustellen (z. B. im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Nebengewerbes), in denen ständige Arbeitsplätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, eingerichtet sind, wie Baustellenbüros, Werkstätten oder Lagerräume, gelten folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
- Ziffer eins
- Ziffer 2für Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung: Paragraph 25, Absatz eins, und 5, soweit dies technisch möglich ist;
- Ziffer 3für die natürliche Lüftung: Paragraph 26, Absatz eins, und 5;
- Ziffer 4für die mechanische Be- und Entlüftung: Paragraph 27, Absatz eins, 6, und 7;
- Ziffer 5für die Raumtemperatur: Paragraph 28, Absatz eins, und 3 und Paragraph 30, Absatz 4, Ziffer 7,;
- Ziffer 6für die künstliche Beleuchtung: Paragraph 29,
- Absatz 2,Als Arbeitsräume im Sinne des Absatz eins, dürfen nur Räume verwendet werden, deren lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend davon dürfen Container und ähnliche Einrichtungen mit folgenden lichten Höhen als Arbeitsräume verwendet werden:
- Ziffer eins2,2 m, sofern in dem Arbeitsraum seiner Nutzungsart nach nur kurzfristige Tätigkeiten durchzuführen sind,
- Ziffer 22,3 m im Scheitel bei Baustellenwagen,
- Ziffer 3im übrigen 2,3 m.
- Absatz 3,Weiters gelten für Gebäude, in denen Räume im Sinne des Absatz eins, eingerichtet sind, folgende Bestimmungen dieser Verordnung:
- Ziffer einsfür Verkehrswege: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 3 und Absatz 6,;
- Ziffer 2für Ausgänge: Paragraph 3, Absatz eins, und 3;
- Ziffer 3für die Beleuchtung: Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, wobei erforderlichenfalls stoßsichere tragbare Lichtquellen zur Verfügung zu stellen sind;
- Ziffer 4für Türen und Tore: Paragraph 7, Absatz eins,;
- Ziffer 5für Fußböden, Wände und Decken: Paragraph 6, Absatz eins, 3, und 4;
- Ziffer 6für Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer: Paragraph 8,;
- Ziffer 7für Laderampen: Paragraph 11, Absatz 6,;
- Ziffer 8für die barrierefreie Gestaltung: Paragraph 15, Absatz eins,;
- Ziffer 9für den baulichen Brandschutz: Paragraph 16, Absatz eins,;
- Ziffer 10für Fluchtwege und Notausgänge: Paragraph 19, Absatz eins, und 2 und Paragraph 20, Absatz eins, und 2.