Absatz eins,Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, dass sie
- Ziffer einskeine Stolperstellen aufweisen,
- Ziffer 2befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
- Ziffer 3von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
- Ziffer 4gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen so weit widerstandsfähig sind, dass eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden wird.