Absatz eins,Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
- Ziffer einsArbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind oder bei denen die natürliche Belichtung nicht ausreicht;
- Ziffer 2Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch z. B. auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;
- Ziffer 3Bereiche, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeht.