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BGBl. II Nr. 122/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung – LF-AStV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 122/2023× zu LF-AStV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstättenverordnung (LF-AStV) neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 122/2023 § 9↗RIS↗

Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Folgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
    1. Ziffer eins
      Arbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind oder bei denen die natürliche Belichtung nicht ausreicht;
    2. Ziffer 2
      Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch z. B. auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;
    3. Ziffer 3
      Bereiche, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgeht.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbeleuchtung muss
    1. Ziffer eins
      eine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
    2. Ziffer 2
      selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.
  3. Absatz 3,Die Sicherheitsbeleuchtung muss hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, dass bei Ausfall der Beleuchtung
    1. Ziffer eins
      die Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
    2. Ziffer 2
      die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
  4. Absatz 4,Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, befinden, sind abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, und 2 an Stelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, für die Orientierungshilfen.