Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Mindestanzahl entsprechen.
BGBl. II Nr. 126/2023
Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheitsvertrauenspersonen in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – LF-SVP-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten
Paragraph 2,
Umfasst ein Betrieb mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für den Betrieb eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach Paragraph eins, Absatz eins, entspricht.
- Ziffer 3Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.