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BGBl. II Nr. 126/2023

kundgemacht 26.04.2023 RIS↗
Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheitsvertrauenspersonen in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – LF-SVP-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 126/2023× zu LF-SVP-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung (LF-SVP-VO) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 126/2023 § 2↗RIS↗

Betriebe mit mehreren Arbeitsstätten

Paragraph 2,

Umfasst ein Betrieb mehrere Arbeitsstätten, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Die Anzahl der im Betrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen muss mindestens der in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Mindestanzahl entsprechen.
  2. Ziffer 2
    Für jede Arbeitsstätte des Betriebes, in der mehr als 50 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist mindestens eine Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Dies gilt auch dann, wenn sich auf Grund der Zahl der Arbeitsstätten insgesamt für den Betrieb eine höhere Anzahl an Sicherheitsvertrauenspersonen ergibt, als der Mindestanzahl nach Paragraph eins, Absatz eins, entspricht.
  3. Ziffer 3
    Eine Sicherheitsvertrauensperson, die für eine Arbeitsstätte mit mehr als 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestellt ist, kann zusätzlich noch die Betreuung von Arbeitsstätten übernehmen, in denen bis zu 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden.