Absatz eins,Bei der Berechnung der Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen in Saisonbetrieben und Kampagnebetrieben ist auf die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl während jener drei Monate des der Bestellung vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen, in denen der höchste Beschäftigtenstand bestand.
BGBl. II Nr. 126/2023
Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Sicherheitsvertrauenspersonen in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Sicherheitsvertrauenspersonen-Verordnung – LF-SVP-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Saisonbetriebe
Paragraph 3,
- Absatz 2,Für eine Neubestellung oder Nachbesetzung außerhalb der Saison gilt abweichend von Paragraph 6 und Paragraph 7, eine Frist von drei Monaten.