Absatz eins,Die Mitteilung an die Land- und Forstwirtschaftsinspektion gemäß Paragraph 193, Absatz 6, LAG hat zu enthalten:
- Ziffer einsNamen der Sicherheitsvertrauenspersonen,
- Ziffer 2Wirkungsbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,
- Ziffer 3Beginn und Ende der Funktionsperiode,
- Ziffer 4Angaben über die Bestellung von Vorsitzenden (Paragraph 8,),
- Ziffer 5Unterschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers oder der sonst für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften verantwortlichen Person und
- Ziffer 6wenn Belegschaftsorgane bestehen, auch die Unterschrift einer Vertreterin bzw. eines Vertreters der zuständigen Belegschaftsorgane.